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 Beitrag Verfasst: 24. Mär 2015, 22:24 
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24.03.2015, 18:58
Strutz beruft sich auf "Branchenüblichkeit"
Urteil pro Heinz Müller birgt Sprengkraft

Droht dem Profi-Fußball in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine weitere, fundamentale Veränderung, die vergleichbar ist mit dem Bosman-Urteil von 1995? Am Dienstag hat das Arbeitsgericht Mainz im Fall des früheren Torwarts Heinz Müller ein Urteil gefällt, das die gängige Praxis befristeter Verträge in der Branche ins Wanken bringen könnte.
FSV-Präsident und Rechtsanwalt Harald Strutz
Wehrt sich gegen das Urteil pro Heinz Müller: FSV-Präsident und Rechtsanwalt Harald Strutz.
© imagoZoomansicht

"Das ist ein Thema, das eine weitreichende Bedeutung wie das Bosman-Urteil haben könnte - wenn es von den nächsthöheren Instanzen bestätigt wird. Und es wird definitiv in ein Berufungsverfahren gehen", sagte Harald Strutz, Rechtsanwalt und Präsident des 1. FSV Mainz 05, am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur.

Müller hatte seinen Vertrag mit den Rheinhessen im Sommer 2012 um zwei Jahre verlängert. Nach seiner Degradierung in Mainz und dem Ablauf dieses Kontraktes klagte er auf "Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis" und bekam bereits in der vergangenen Woche recht.
Höchstbefristungsdauer von maximal zwei Jahren?

Das Arbeitsgericht veröffentlichte am Dienstag eine Erklärung zu seinem Urteil und berief sich dabei auf Paragraf 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. "Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt", sagte Gerichtssprecherin Ruth Lippa.

Die Höchstbefristungsdauer war im Fall Müller bereits überschritten, weil der Torwart bei den 05ern zuvor schon einmal einen Dreijahresvertrag von 2009 bis 2012 unterschrieben hatte. "Einen Sachgrund haben wir auch nicht für gegeben erachtet", betonte Lippa. Denn: "Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt als solche nicht eine Befristung des Vertrags", heißt es in der Erklärung des Gerichts.
Knackpunkt "Sachgrund"

Genau in diesem Punkt liegt die mögliche Sprengkraft des Urteils. Denn laut Strutz vertreten die Vereine die Auffassung: "Sachliche Gründe für eine Befristung sind im Profifußball immanent. Nehmen Sie nur den Bereich der Personalplanung", erklärte der Mainzer Präsident. "Wenn wir jeden Spieler mit einem unbefristeten Vertrag ausstatten würden, hätten wir ja 50, 60 Profis im Kader."

Konkret hatte Strutz in dem Verfahren mit genau dieser "Branchenüblichkeit" und noch einem anderen Punkt argumentiert: Mainz 05 hätte dem damals 34 Jahre alten Müller keinen unbefristeten Vertrag anbieten können, weil aufgrund seines Alters eine "Ungewissheit der Leistungserwartung" bestand.
Einspruchsrecht binnen eines Monats nach Urteilsbegründung

"Aus unserer Sicht gibt es eine Vielzahl von Berufungsgründen. Bislang ist dieses Urteil nur die Rechtsauffassung einer einzelnen Richterin, die anderen Entscheidungen in diesem Kontext widerspricht", sagte Strutz. Die Mainzer warten nun noch auf die offizielle Urteilsbegründung und können danach binnen eines Monats Einspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Hätte der Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag ausgeschlagen, wenn er ihn angeboten bekommen hätte?Gerichtssprecherin Ruth Lippa

Gerichtssprecherin Lippa hält dagegen: "Das Urteil kann durchaus eine Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus haben", sagte sie der dpa. Natürlich könnten sich ein Verein und ein Spieler jederzeit auf einen Drei- oder Vierjahresvertrag einigen, "wenn der Spieler ausdrücklich die Flexibilität eines solchen befristeten Vertrags haben will". Aber auch solche Einigungen müssten auf dem Boden des Gesetzes erfolgen. "Und Prüfungsmaßstab", so Lippa, "ist für uns ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Kontrollüberlegung ist: Hätte der Arbeitnehmer einen unbefristeten Vertrag ausgeschlagen, wenn er ihn angeboten bekommen hätte?"

Die Dimension des Falls konnte damit nach Ansicht von Strutz annähernd jene des sogenannten Bosman-Urteils erreichen. 1995 hatte der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall des belgischen Profis Jean-Marc Bosman entschieden, dass Fußballer der Europäischen Union nach Ende des Vertrages ablösefrei wechseln dürfen.

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 Beitrag Verfasst: 26. Mär 2015, 17:11 
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@Fraeggi: Bei der Fällung des Urteils war sich das Gericht bewußt, daß die
beklagte Partei der FSV Mainz 05 in die Berufung geht. Das wird bei
problematischen Fällen so gemacht. Dann kann eine höhere Instanz Klarheit
schaffen.


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 Beitrag Verfasst: 26. Mär 2015, 19:19 
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Logisch, dass es zur nächsten Instanz damit geht. Es ist etwas schwierig Profifußballerverträge mit normlen Arbeitsverträgen zu vergleichen...und wenn doch hab ich die Lösung :lol:

Ich gründe eine Leiharbeitsfirma für Fußballer ;)
Wenn dann Mainz05 oder ein anderer Verein einen Spieler länger als 2 Jahre beschäftigen will ohne ihm einen Festvertrag zu geben tritt der Verein halt nach 2 Jahren an mich heran, ich nehme den Fußballer unter Vertrag und gebe ihn dann an Mainz05 weiter bis sie ihn nicht mehr wollen :lol: Danach kriegt der Spieler dann von mir die Papiere und er muss sich einen anderen Verein suchen.
Ich seh schon die Dollarzeichen in meinen Augen ;)

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 Beitrag Verfasst: 20. Mai 2015, 09:13 
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kam da eigentlich schon mal was neues raus?


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 Beitrag Verfasst: 21. Mai 2015, 05:05 
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Gibt noch nichts neues. Denke davon wird man hören/lesen.

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